In der rechtsberatenden Praxis haben wir es immer wieder mit Fällen zu tun, in denen es um den sog. „Sozialhilferegress“ geht. Diesen Fällen liegt das Problem zu Grunde, dass jemand zu Lebzeiten Schenkungen getätigt, d. h. Vermögenswerte an Angehörige übertragen hat und später seinen Lebensunterhalt, nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten kann, weshalb ein Sozialleistungsträger einspringen muss.
 
Das kommt oft dann vor, wenn jemand im Alter in ein Pflegeheim muss und seinen Kostenanteil aus der oft geringen Rente nicht selber aufbringen kann. Der Sozialhilfeträger, der dann für diese Kosten erst einmal aufzukommen hat, kann z. B. in den letzten zehn Jahren vorgenommene Schenkungen zurückverlangen.
 
Inwiefern und wie lange auf solche Schenkungen zurückgegriffen werden kann und wann ein Schenkungsrückforderungsanspruch verjährt, bedarf einer genauen Prüfung. Wir beraten Sie hierzu gerne!